Keine Vorschäden bei Unfall verschweigen !
Landgericht Münster, Urteil vom 23.04.2014 AZ: 02 O 462/11
Verschweigt ein Unfallgeschädigter bei einem Verkehrsunfall einen Vorschaden riskiert dieser seinen Anspruch auf Regulierung der Unfallschäden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Das Verschweigen eines Vorschadens stellt hiernach eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Hiernach verliert ein Unfallopfer seinen Schadenersatzanspruch!
Thomas Fliegner
Rechtsanwalt
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft des DAV Verkehrsrecht